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XXXIV. Vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers

Tschütscher4. AuflApril 2022

Seitdem das Wohnungseigentum in Österreich gesetzlich geregelt ist, stand fest, dass zumindest zwei Personen erforderlich sind, um Wohnungseigentum begründen zu können. Die Frage wurde zwar in Fachkreisen immer wieder diskutiert, ob es sinnvoll ist, dass auch der Alleineigentümer Wohnungseigentum begründen können soll, wie es zum Beispiel im deutschen Recht vorgesehen ist. Mit dem WEG 2002 hat sich der Gesetzgeber zu diesem Schritt entschlossen. Die Art und Weise allerdings, wie dieses vorläufige Wohnungseigentum des Alleineigentümers im Gesetz geregelt wurde, lässt große Zweifel aufkommen, ob diesem Rechtsinstitut eine große praktische Bedeutung zukommen wird. Ein einigermaßen fachkundiger Leser des Gesetzes erkennt schnell, dass die §§ 45–51 des WEG 2002, in welchen das vorläufige Wohnungseigentum geregelt ist, nicht gerade den Eindruck erwecken, es sei hier ein Rechtsinstitut von Bedeutung geschaffen worden. Dass diese Bestimmungen erst in letzter Minute vor Gesetzwerdung von Politikern in den Gesetzestext hineinreklamiert wurden, ist leicht zu erkennen.

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