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XXVII. Zahlungsrückstände des Wohnungseigentümers

Tschütscher4. AuflApril 2022

Jeder Wohnungseigentümer beteiligt sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, entsprechend seinem Miteigentumsanteil an den Aufwendungen für die WE-Anlage. Damit der Verwalter die laufenden Zahlungen erledigen kann, hebt er in der Regel monatliche Vorauszahlungen ein. Diese sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, gemäß § 32 Abs 9 am 5. eines jeden Kalendermonats zur Zahlung an den Hausverwalter fällig.

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