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XIII. Vorläufiger Verwalter

Tschütscher4. AuflApril 2022

Wohnungseigentümer meinen manchmal, für die Verwaltung ihrer Liegenschaft keinen Verwalter zu benötigen. Wie im Kapitel „Eigentümergemeinschaft“ dargestellt, wird die Gemeinschaft in diesem Fall durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer vertreten. Das ist bisweilen unpraktisch und aufwendig. Das WEG 2002 sieht daher in § 23 die Möglichkeit der Bestellung eines vorläufigen Verwalters vor. Jeder Wohnungseigentümer aber auch ein Dritter, der ein berechtigtes Interesse an einer wirksamen Vertretung der Eigentümergemeinschaft hat, kann bei Gericht die Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragen. Der Antrag erfolgt im außerstreitigen Verfahren.

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