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IV. Allgemeine Teile der Liegenschaft

Tschütscher4. AuflApril 2022

Allgemeine Teile der Liegenschaft sind solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht.“ (§ 2 Abs 4 WEG 2002)

Allgemeiner Teil der Liegenschaft ist praktisch der Auffangtatbestand der WE-Tauglichkeit. Man kann sagen, alles was entweder nicht Wohnungseigentumsobjekt oder nicht Zubehörobjekt ist, gilt als allgemeiner Teil der Liegenschaft. Ganz so einfach ist es aber nicht.

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