„Allgemeine Teile der Liegenschaft sind solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht.“ (§ 2 Abs 4 WEG 2002)
Allgemeiner Teil der Liegenschaft ist praktisch der Auffangtatbestand der WE-Tauglichkeit. Man kann sagen, alles was entweder nicht Wohnungseigentumsobjekt oder nicht Zubehörobjekt ist, gilt als allgemeiner Teil der Liegenschaft. Ganz so einfach ist es aber nicht.
