Beweisthema
Gutachtensauftrag
Die Tätigkeit der Sachverständigen im Verwaltungsverfahren wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschränkt sich auf die spezifische Mitwirkung bei der Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, indem sie aus bestimmten Tatsachen Schlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter, von der Behörde bzw vom VwG für die Entscheidung als erheblich erachteter Umstände ziehen sollen.240 Die Beantwortung von Rechtsfragen ist nicht Aufgabe der Sachverständigen;241 ihnen kommt somit lediglich eine tatsachenerhebende und tatsachenbeurteilende, nicht aber eine rechtsurteilende Funktion zu.