Beweisthema
Gutachtensauftrag
Welche Sachverhaltselemente von Sachverständigen zu klären sind (Beweisthema), hat die erkennende Behörde festzulegen, weil nur sie beurteilen kann, welche Umstände für die Entscheidung der Rechtssache im Verwaltungsverfahren maßgebend sind.236 Diese Rechtsprechung ist auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragbar.237 Der Sachverständige ist an das vorgegebene Beweisthema gebunden. Seiner Funktion als Beweismittel entsprechend steht es ihm nicht zu, die von der Behörde oder vom VwG gestellten Fragen zu ignorieren und auf andere, selbst gewählte Fragestellungen einzugehen. Die Bindung der Sachverständigen an die ihnen gestellten Fragen darf nicht mit der grundsätzlich bei der Abfassung von Gutachten bestehenden Weisungsfreiheit verwechselt werden. Weisungen, welche die Richtigkeit eines Gutachtens beeinflussen können, sind unzulässig.238 Die an Sachverständige gestellten Fragen beeinflussen die Richtigkeit der von Sachverständigen in ihren Gutachten gegebenen Antworten nicht, sodass die inhaltliche Weisungsfreiheit bei der Verfassung von Gutachten nicht auch auf das Beweisthema bezogen ist.239