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C. Bindung des Sachverständigen an das Beweisthema (Attlmayr)

Attlmayr3. AuflFebruar 2021

Beweisthema

Gutachtensauftrag

5.080
Welche Sachverhaltselemente von Sachverständigen zu klären sind (Beweisthema), hat die erkennende Behörde festzulegen, weil nur sie beurteilen kann, welche Umstände für die Entscheidung der Rechtssache im Verwaltungsverfahren maßgebend sind.236236VwGH 16.02.1952, 76/52; VwSlg 2453 A/1952; VwGH 10.12.1976, 1871/76. Diese Rechtsprechung ist auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragbar.237237Vgl dazu grundsätzlich VwSlg 19.415 A/2016. Der Sachverständige ist an das vorgegebene Beweisthema gebunden. Seiner Funktion als Beweismittel entsprechend steht es ihm nicht zu, die von der Behörde oder vom VwG gestellten Fragen zu ignorieren und auf andere, selbst gewählte Fragestellungen einzugehen. Die Bindung der Sachverständigen an die ihnen gestellten Fragen darf nicht mit der grundsätzlich bei der Abfassung von Gutachten bestehenden Weisungsfreiheit verwechselt werden. Weisungen, welche die Richtigkeit eines Gutachtens beeinflussen können, sind unzulässig.238238Vgl VfSlg 19.902/2014; VwGH 21.12.2010, 2007/05/0248; 22.11.2017, Ra 2017/03/0014; 27.01.2020, Ra 2019/04/0074. Die an Sachverständige gestellten Fragen beeinflussen die Richtigkeit der von Sachverständigen in ihren Gutachten gegebenen Antworten nicht, sodass die inhaltliche Weisungsfreiheit bei der Verfassung von Gutachten nicht auch auf das Beweisthema bezogen ist.239239Vgl dazu VwSlg 7148 A/1967 mwN; in diesem Judikat führt der VwGH aus, dass Sachverständigen die Funktion zukommt, aus ermittelten Tatsachen Schlüsse auf weitere entscheidungswichtige Tatsachen in Richtung auf das Beweisthema zu ziehen.

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