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A. Rechtsverhältnis zur auftraggebenden Partei (Attlmayr)

Attlmayr3. AuflFebruar 2021

Privatsachverständiger

Werkvertrag

4.017
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Privatsachverständigen und dem Auftraggeber ist kein öffentlich-rechtliches, sondern ein privatrechtliches.3030 Sporn, in Aicher/Funk, Der Sachverständige 26; Schmidt, SV 2010, 1. Auftraggeber und Privatsachverständiger schließen einen privatrechtlichen Vertrag, mit welchem sich der Privatsachverständige verpflichtet, ein Gutachten zu einem bestimmten Thema gegen Entlohnung zu verfassen. Das Rechtsverhältnis entspricht wohl am ehesten dem Werkvertrag nach den §§ 1151 ff ABGB,3131 Sporn, in Aicher/Funk, Der Sachverständige 30; Schmidt, SV 2010, 1 f; Krammer/Schiller/Schmidt/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten2 (2015) 88; vgl auch OGH EvBl 1963/3; SZ 57/140. wird aber auch aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Auftraggeber und dem Sachverständigen als Vertrag sui generis angesehen.3232 Roeßner, in Bayerlein, Praxishandbuch2 Rz 5.

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