Amtssachverständiger
Sachverständiger
Das AVG geht vom „Primat des Amtssachverständigen“ aus.161 Von den Materiengesetzgebern kann allerdings auf dem Boden des Art 11 Abs 2 B-VG Abweichendes normiert werden.162 Wird ein Sachverständiger benötigt, so ist vorrangig ein amtlicher heranzuziehen.163 Für den Fall aber, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, ermöglicht es § 52 Abs 2 AVG der Behörde, „ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige)“ heranzuziehen. Diese Vorschrift lässt die „dominierende Stellung des Amtssachverständigen“ im Verwaltungsverfahren164 – die allerdings keinen rechtlichen Mehrwert eines Amtssachverständigengutachtens gegenüber den Gutachten anderer Sachverständiger beinhaltet165 – unangetastet;Seite 128
