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B. Der Normalfall der Beiziehung (Zellenberg)

Zellenberg3. AuflFebruar 2021

Amtssachverständiger

Sachverständiger

3.034
Das AVG geht vom „Primat des Amtssachverständigen“ aus.161161 Hengstschläger/Leeb, AVG II § 52 Rz 22; Attlmayr, ZfV 2016, 146 f. Von den Materiengesetzgebern kann allerdings auf dem Boden des Art 11 Abs 2 B-VG Abweichendes normiert werden.162162Dazu unter Verweis auf § 12 Abs 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl 1993/697 idF BGBl I 2012/77, Pürgy, Sachverständige 182 f. Wird ein Sachverständiger benötigt, so ist vorrangig ein amtlicher heranzuziehen.163163VwGH 27.06.2017, Ro 2015/10/0045. Für den Fall aber, dass Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, ermöglicht es § 52 Abs 2 AVG der Behörde, „ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige)“ heranzuziehen. Diese Vorschrift lässt die „dominierende Stellung des Amtssachverständigen“ im Verwaltungsverfahren164164 Marauschek, in Josel/Marauschek, Der technische Sachverständige 17. – die allerdings keinen rechtlichen Mehrwert eines Amtssachverständigengutachtens gegenüber den Gutachten anderer Sachverständiger beinhaltet165165Gutachten von Amtssachverständigen kommt aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kein höherer Beweiswert als anderen Beweismitteln zu. Siehe VwSlg 1213 A/1950; 2453 A/1952; 3159 A/1953; 7561 A/1969; VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/00673; 22.11.2017, Ra 2017/03/0014. Siehe auch Liehr, in FS Kühne 126. – unangetastet;

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sie schreibt den nichtamtlichen Sachverständigen eine bloß subsidiäre Rolle zu; nichtamtliche Sachverständige dürfen nur in Ausnahmefällen bestellt werden.166166 Ennöckl, ecolex 2004, 822; Pürgy, ZTR 2012, 4. Das hat seinen Grund in dem in § 39 Abs 2 AVG normierten Grundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis.167167 Klecatsky, ÖJZ 1961, 311. Die Ratio der Regelung des § 52 AVG liegt darin, dass sich die Verwaltung des bei ihr vorhandenen Wissens bedienen und nicht auf Kosten der Parteien Expertise von außen einholen soll.168168 Hinterwirth, Sachverständige 59. Dieser Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers wegen kann auch aus der Tatsache, dass ein Amtssachverständiger in einem Dienstverhältnis zum Rechtsträger der Behörde steht, keine Befangenheit iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG abgeleitet werden. Siehe zB VwGH 22.11.2000, 98/12/0036; 19.12.2000, 94/12/0159. Zur Tragung der Kosten von nichtamtlichen Sachverständigen siehe in diesem Band Walzel von Wiesentreu Rz 10.005 ff.

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