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A. Begriff (Zellenberg)

Zellenberg3. AuflFebruar 2021

Privatsachverständiger

Sachverständiger

3.031
Auch der nichtamtliche Sachverständige ist wie der amtliche ein von der Behörde dem Verfahren beigezogener. Das unterscheidet ihn mit ihm vom Privatsachverständigen, der im Auftrag einer Partei auf der Grundlage eines

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zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses für diese ein Gutachten erstattet149149 Attlmayr, Recht 91 ff; Hengstschläger/Leeb, AVG II § 52 Rz 28. und kein Sachverständiger im prozessualen Sinne ist.150150Vgl VwSlg 4896 A/1959; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 363. Grabenwarter, Verfahrensgarantien 649 f sieht aufgrund der nicht gegebenen Unabhängigkeit der Amtssachverständigen (siehe dazu oben Rz 3.021 ff) in der Heranziehung von Privatsachverständigen bei Verfahren, die in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen, die einzige Möglichkeit, eine Verletzung des aus Art 6 EMRK erfließenden Grundsatzes der Waffengleichheit zu vermeiden.

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