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2. Kenntnis vom Verstoß, möglicher Haftpflichtanspruch (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

a) Allgemeines

Kenntnis von der Möglichkeit des Schadenseintrittes

Versicherungsfall

3935
Liegt AVB-vertraglich das Verstoßprinzip zugrunde, ist der Versicherungsfall zu melden, wenn der VN Kenntnis vom Verstoß erlangt und der VN zur Einschätzung gelangt, dass dieser Verstoß zu Haftpflichtansprüchen des geschädigten Dritten gegen sich führen „könnte“. Zur Auslösung der Meldepflicht sind insofern zwei unterschiedliche Anforderungen zu unterscheiden, die kumulativ vorliegen müssen,59315931So zutr Diller, Berufshaftpflichtversicherung2 § 5 Rz 24. einerseits die Kenntnis vom Verstoß (a), andererseits die Kenntnis von der (realistischen) Möglichkeit eines daraus resultierenden Haftpflichtanspruchs (b).

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