a) Allgemeines
Kenntnis von der Möglichkeit des Schadenseintrittes
Versicherungsfall
Liegt AVB-vertraglich das Verstoßprinzip zugrunde, ist der Versicherungsfall zu melden, wenn der VN Kenntnis vom Verstoß erlangt und der VN zur Einschätzung gelangt, dass dieser Verstoß zu Haftpflichtansprüchen des geschädigten Dritten gegen sich führen „könnte“. Zur Auslösung der Meldepflicht sind insofern zwei unterschiedliche Anforderungen zu unterscheiden, die kumulativ vorliegen müssen,5931 einerseits die Kenntnis vom Verstoß (a), andererseits die Kenntnis von der (realistischen) Möglichkeit eines daraus resultierenden Haftpflichtanspruchs (b).