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7. Anerkennungs- und Vergleichsverbot (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

a) Allgemeines

aa) Anerkenntnis- und Vergleichsverbot

Anerkenntnis/Anerkenntnisverbot

Obliegenheitsverletzung

3779
Um die Schadenabwicklung durch den VR nicht (frühzeitig) zu torpedieren, darf der VN nach Maßgabe des § 154 VersVG sowie nach Maßgabe des Anerkenntnisverbotes in den AVB der ö Berufshaftpflichtversicherung einen Haftpflichtanspruch ohne Zustimmung des VR weder anerkennen noch vergleichen („Anerkenntnis- und Vergleichsverbot“).

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