a) Allgemeines
aa) Anerkenntnis- und Vergleichsverbot
Anerkenntnis/Anerkenntnisverbot
Obliegenheitsverletzung
Um die Schadenabwicklung durch den VR nicht (frühzeitig) zu torpedieren, darf der VN nach Maßgabe des § 154 VersVG sowie nach Maßgabe des Anerkenntnisverbotes in den AVB der ö Berufshaftpflichtversicherung einen Haftpflichtanspruch ohne Zustimmung des VR weder anerkennen noch vergleichen („Anerkenntnis- und Vergleichsverbot“).