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6. Bestellung eines Rechtsanwaltes (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

3777
Spätestens ab gerichtlicher Inanspruchnahme des VN ist zur Verteidigung des VN ein Rechtsanwalt zu bestellen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht hat der VN – nach den üblichen AVB der Berufshaftpflichtversicherung (vgl Art 5 Z 3 lit b AVBV bzw Art 9 Z 2.3.2 ABHV, § 5 II 2 Z 2.1 AVB-RSW) – den vom VR benannten bzw bezeichneten Rechtsanwalt zu bevollmächtigen (Nominierungsrecht des VR).56775677 Gräfe/Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung2 F Rz 40. Dies bedeutet nicht, dass nicht auch schon zur außergerichtlichen Abwehr von Haftpflichtansprüchen eine Rechtsanwaltsbestellung iSd § 150 VersVG (§ 101 VVG) sachlich geboten sein kann, wofür der VR grds (auch innerhalb der Versicherungssumme) Deckung zu gewähren hat (s dazu oben Kapitel X Rz 3071 ff).

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