a) Allgemeines
Abwehrpflicht des Versicherers
Mindestversicherungssumme
Abwehrkosten sind nach Maßgabe des § 150 Abs 2 VersVG (§ 101 Abs 2 VVG) vom VR grds zusätzlich zur vereinbarten Versicherungssumme zu leisten, sofern „sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen“.4831 Nach dem Leitbild des Kostendeckungsregimes des § 150 Abs 2 VersVG (§ 101 Abs 2 VVG) ist die in der (Berufs-)Seite 1144
