a) AVB-Definition
Vermögensschaden
Vernichtung von Sachen
Der AVBV-Deckungsstandard versichert primär reine Vermögensschäden2610 (zum partiellen Sachschadeneinschluss vgl Rz 1557). Art 1 I Abs 2 AVBV definiert versicherte Vermögensschäden als Schäden, die weder Personenschäden (das sind AVB-rechtlich ausdr genannt die „Tötung, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen“) noch Sachschäden sind (das sind AVB-rechtlich ausdr genannt die „Beschädigung, das Verderben, die Vernichtung oder das Abhandenkommen körperlicher Sachen“), noch sich aus solchen Schäden „herleiten“. Der ABHV-Deckungsstandard versichert neben (reinen) Vermögensschäden pauschal auch Personen-, Sach- und davon abgeleitete Vermögensschäden.2611 Art 3 Z 2.4 ABHV definiert den „reinen“ Vermögensschaden als Schaden, der weder auf einen Personenschaden noch auf einen Sachschaden „zurückzuführen“ ist.