Dieses Kapitel erörtert die in der Berufshaftpflichtversicherung der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe versicherten Schadensarten. Für den Versicherungsschutz reicht es nicht aus, dass der gegen versicherte Berufsträger erhobene Anspruch, weil auf Schadenersatz gerichtet, versichert ist (vgl Kapitel IV). Vielmehr muss auch der zu ersetzende Schaden ein „versicherter Schaden“ sein. Was als „versicherter“ Schaden gilt, ist durch Auslegung der AVB und deren Schadensbegriffe zu bestimmen (versicherungsrechtlicher Schadensbegriff) (B).
