a) Versicherte Tätigkeit
Rechtsanwalt
Die rechtsanwaltliche Berufsbefugnis ist in § 8 RAO sehr allgemein und weitgehend ausgestaltet (s sogleich Rz 1000). § 8 RAO grenzt die Befugnis des Rechtsanwaltes auch kaum (von anderen Berufen) ab. Insofern hat sich in der ö Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte kompensatorisch eine komplexe primäre Risikoumschreibung zur Festlegung des versicherten Risikos entwickelt.1579