vorheriges Dokument
nächstes Dokument

4. Obliegenheiten des Geschädigten (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

a) Anzeigeobliegenheiten/Anerkenntnis- und Vergleichsverbot

Pflichthaftpflichtversicherung

Vergleichsverbot

862
§ 158d VersVG (§ 119 VVG) normiert in Entsprechung der Drittschutznorm des § 158c Abs 1 und 2 VersVG für den geschädigten Dritten eigene gesetzliche Informationsobliegenheiten gegenüber dem VR (§ 158d VersVG).12991299 Rubin in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG § 158d Rz 1 ff; Hübsch in BK § 158d Rz 2; Klimke in Prölss/Martin, VVG31 § 119 Rz 1 ff. Wenn der geschädigte Dritte im Rahmen des Pflichthaftpflichtversicherungsrechts schon besonders geschützt ist, soll er auch Verantwortung hinsichtlich bestimmter Informationen tragen, die ansonsten vom VN an den VR anzuzeigen und zu melden sind.

Seite 289

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte