a) Anzeigeobliegenheiten/Anerkenntnis- und Vergleichsverbot
Pflichthaftpflichtversicherung
Vergleichsverbot
§ 158d VersVG (§ 119 VVG) normiert in Entsprechung der Drittschutznorm des § 158c Abs 1 und 2 VersVG für den geschädigten Dritten eigene gesetzliche Informationsobliegenheiten gegenüber dem VR (§ 158d VersVG).1299 Wenn der geschädigte Dritte im Rahmen des Pflichthaftpflichtversicherungsrechts schon besonders geschützt ist, soll er auch Verantwortung hinsichtlich bestimmter Informationen tragen, die ansonsten vom VN an den VR anzuzeigen und zu melden sind.Seite 289
