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3. Grenzen der Besserstellung (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

Pflichthaftpflichtversicherung

852
Für die gem § 158c Abs 1 und 2 VersVG normierte Besserstellung des geschädigten Dritten zieht § 158c Abs 3 VersVG (§ 117 Abs 3 VVG) Grenzen. Der

Seite 285

VR „haftet“ dem geschädigten Dritten „nur im Rahmen der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssumme“ und nur im Rahmen der von ihm „übernommenen Gefahr“ (§ 158c Abs 3 VersVG) (§ 117 Abs 3 VVG).

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