Deckungsbestätigung
Der Abschluss und das aufrechte Bestehen einer Pflichthaftpflichtversicherung ist idR Voraussetzung für die Berufszulassung bzw für die Berufsausübung (vgl zB § 21a Abs 1 RAO).922 Ein Rechtsanwalt kann zB in die Rechtsanwaltsliste nur eingetragen werden (und damit die Berufsbefugnis erlangen), wenn er der zuständigen RAK den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweist.923 Gleiches gilt für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (§§ 8 und 51 iVm § 11 WTBG 2017), für Notare (§ 30 NO)924 und auch für alle anderen rechts- und wirtschaftsberatenden Berufsträger, die einer Versicherungspflicht unterliegen. Der Abschluss und das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung können auch Konzessionsvoraussetzung sein (vgl § 3 Abs Abs 6 und § 4 Abs 3 WAG 2018 für Wertpapierfirmen bzw Wertpapierdienstleistungsunternehmen).925