Mit dem Pflichthaftpflichtversicherungsrecht verfolgt der Materiengesetzgeber bzw der Gesetzgeber des VersVG mehrfache Schutzwecke bzw Regelungsziele. Üblicherweise wird im Zusammenhang mit Pflichtversicherungen der Zweck des Geschädigtenschutzes betont, auch des Schädigerschutzes. Die Regelungsziele bzw Regelungswirkungen einer Pflichtversicherung gehen über einen Geschädigten- bzw Schädigerschutz hinaus.
