Für den Rechtsanwender bringt das unionsrechtliche Anerkennungsprinzip folgende Schwierigkeiten mit sich: Zum einen bewirkt es eine Überlagerung der in § 10 IPRG verankerten Sitztheorie, sodass diese Norm das einschlägige Kollisionsrecht nur teilweise abbildet. Zum anderen ergibt sich daraus eine unterschiedliche Behandlung von gesellschaftsrelevanten Drittstaaten- und EU-Sachverhalten. Zwei Lösungen bieten sich an:
