vorheriges Dokument
nächstes Dokument

6. Produkthaftung (Art 5 Rom II) (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

5/49
Für Produkthaftungsfälle gilt hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit gem Art 7 Z 2 Brüssel Ia der Ort, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde, als Handlungsort, während der Erfolgsort jener Ort ist, an dem der ursprüngliche Schaden beim gewöhnlichen Gebrauch des Produkts für seinen bestimmungsgemäßen Zweck (ua auch Verarbeitung oder Einbau in eine/r andere/n Sache) eingetreten ist.122122EuGH 16.1.2014, Rs C-45/13 (Kainz); EuGH 16.7.2009, Rs C-189/08 (Zuid-Chemie). Der Ort des Inverkehrbringens oder der Erwerbsort des Produkts haben hingegen für die Bestimmung der Gerichtszuständigkeit für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen keine (eigenständige) Bedeutung.123123Zustimmend Dietze, EuZW 2014, 232 (234); kritisch EvBl 2014, 660 (Garber).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!