Für Produkthaftungsfälle gilt hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit gem Art 7 Z 2 Brüssel Ia der Ort, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde, als Handlungsort, während der Erfolgsort jener Ort ist, an dem der ursprüngliche Schaden beim gewöhnlichen Gebrauch des Produkts für seinen bestimmungsgemäßen Zweck (ua auch Verarbeitung oder Einbau in eine/r andere/n Sache) eingetreten ist.122 Der Ort des Inverkehrbringens oder der Erwerbsort des Produkts haben hingegen für die Bestimmung der Gerichtszuständigkeit für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen keine (eigenständige) Bedeutung.123
