Mit dem Beschluss der VO Rom II 4 am 11.7.2007 wurde das IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse umfassend verändert. Bestrebungen, das internationale Deliktsstatut zu vereinheitlichen, existierten bereits seit mehreren Jahrzehnten. Einige inoffizielle Entwürfe wurden zunächst für ein völkerrechtliches Abkommen als Parallele zum EVÜ und danach für eine EU-VO auf der Grundlage von Art 65 EGV (jetzt: Art 81 AEUV) erstellt.5 Erhebliche Meinungsverschiedenheiten der GD Binnenmarkt, der GD Justiz und Inneres sowie der GD Verbraucherschutz in Bezug auf die Anwendung des Herkunftslandprinzips im Internationalen Wettbewerbsrecht und auch betreffend den Umgang mit Mediendelikten und Persönlichkeitsverletzungen blockierten jedoch lange Zeit die Fortschritte.6 Die Rom II-VO findet auf eine Mehrzahl an außervertraglichen Schuldverhältnissen aufgrund von Ereignissen, die ab dem 11.1.2009 eingetreten sind, unmittelbare Anwendung und löst in ihrem zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich die §§ 46, 47 sowie 48 IPRG7 idF BGBl 1978/304 ab (vgl § 50 Abs 4 IPRG).
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