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2. IPR-Quellen für außervertragliche Schuldverhältnisse (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Mit dem Beschluss der VO Rom II 44VO Nr 864/2007 v 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II), ABl 2007 L 199/40. am 11.7.2007 wurde das IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse umfassend verändert. Bestrebungen, das internationale Deliktsstatut zu vereinheitlichen, existierten bereits seit mehreren Jahrzehnten. Einige inoffizielle Entwürfe wurden zunächst für ein

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völkerrechtliches Abkommen als Parallele zum EVÜ und danach für eine EU-VO auf der Grundlage von Art 65 EGV (jetzt: Art 81 AEUV) erstellt.55Siehe dazu ABl 1996 C 319/1 (2); ABl 1998 C 11/1 (2). Erhebliche Meinungsverschiedenheiten der GD Binnenmarkt, der GD Justiz und Inneres sowie der GD Verbraucherschutz in Bezug auf die Anwendung des Herkunftslandprinzips im Internationalen Wettbewerbsrecht und auch betreffend den Umgang mit Mediendelikten und Persönlichkeitsverletzungen blockierten jedoch lange Zeit die Fortschritte.66Siehe den Vorschlag für eine Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht v 22.7.2003, KOM (2003) 427, sowie den (geänderten) Vorschlag für eine Verordnung v 21.2.2006, KOM (2006) 83. Die Rom II-VO findet auf eine Mehrzahl an außervertraglichen Schuldverhältnissen aufgrund von Ereignissen, die ab dem 11.1.2009 eingetreten sind, unmittelbare Anwendung und löst in ihrem zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich die §§ 46, 47 sowie 48 IPRG77Die §§ 46 und 47 wurden durch das BGBl I 2009/109 v 17.11.2009 aufgehoben; § 48 wurde novelliert. idF BGBl 1978/304 ab (vgl § 50 Abs 4 IPRG).

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