Nach der Grundregel des Art 3 Abs 1 HUP richten sich Unterhaltsansprüche nach dem Recht des Staates, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Gläubigeraufenthaltsstatut; zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts siehe 1/32 ff). Nach Art 3 Abs 2 HUP handelt es sich dabei um ein wandelbares Statut: Bei einem Aufenthaltswechsel ist vom Zeitpunkt des Wechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Dies gilt auch, wenn der Statutenwechsel während eines bereits rechtshängigen Verfahrens erfolgt. Ausnahmen bestehen nur, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes zunächst nur vorübergehend sein sollte. Bereits nach altem Statut geschlossene Unterhaltsvereinbarungen oder rechtskräftig festgestellte Unterhaltspflichten bleiben auch bei einem Statutenwechsel grundsätzlich (bis zu einer neuen Gerichtsentscheidung) wirksam.357
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