„Eingetragene Partnerschaften“ (im Folgenden: EP) werden in Österreich seit 1.1.2010189 nach den besonderen Verweisungsnormen der §§ 27a–27d IPRG, die einer familienrechtlichen Anknüpfungskonzeption folgen, angeknüpft.190 Aufgrund der fehlenden unmittelbaren Rückwirkung der IPRG-Bestimmungen ist auf EP, die vor Geltung der § 27a–27d IPRG begründet wurden, das anwendbare Recht nach den bis dahin anwendbaren Vorschriften zu ermitteln. Obwohl die hL Partnerschaften analog dem Ehekollisionsrecht anknüpfte, ist es angesichts der Regelung des § 27a IPRG, welche iSd § 1 Abs 2 IPRG die stärkste Beziehung widerspiegeln soll, naheliegend, auch die Wirksamkeit von vor dem 1.1.2010 begründeten Partnerschaften gem § 1 Abs 1 IPRG nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung an den Begründungsort anzuknüpfen.191 Der ehekollisionsrechtlichen Systematik im IPRG folgend, sind die Begründung, die persönlichen Rechtswirkungen, die güterrechtlichen Folgen und die Auflösung von eingetragenen Partnerschaften nach jeweils eigenen Kollisionsnormen anzuknüpfen. Aufgrund dieser Parallelität kann zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der einzelnen Bestimmungen auf die in Rsp und Lehre entwickelten Kriterien zum Ehekollisionsrecht (§§ 16–20 IPRG) Rückgriff genommen werden.192 Eine (relativ) aktuelle Übersicht über die materiell-rechtliche Regelung gleichgeschlechtlicher eingetragener Partnerschaften und Ehen findet sich auf der Website: https://europa.eu/youreurope/citizens/family/couple/registeredpartners/index_de.htm (28.2.2021).193
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