Der „gewöhnliche Aufenthalt“ einer der beiden Vertragsparteien oder von Kläger und Beklagtem im Deliktsrecht wird auch im IPR des Schuldrechts, dh in Rom I und Rom II verwendet (siehe dazu Rz 4/36), allerdings neben anderen Anknüpfungspunkten, wie bspw dem Lageort einer Immobilie in der VO Rom I (Liegenschaftsverträge) oder dem Ort des Schadenseintritts oder des Bereicherungseintritts in der VO Rom II. Im IPR des Sachenrechts ist der Anknüpfungspunkt des Lageorts der Sache gebräuchlich (siehe zB § 31 IPRG).