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III. International zwingende Vorschriften (Eingriffsnormen) (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

In Art. 9 Abs. 1 der Rom I-VO wurde erstmals in Anlehnung an die Entscheidung Arblade123123EuGH 23.11.1999 – C-369/96 und C-376/96, NZA 2000, 85 – Arblade. eine Definition der Eingriffsnorm europarechtlich verankert.124124Reithmann/Martiny IntVertragsR/Zwickel Rn. 5.15; HdK-BGB/Staudinger Rom I-VO Art. 9 Rn. 2; Pfeiffer EuZW 2008, 622 (628); Tscherner Arbeitsbeziehungen, 46 ff. Danach ist eine Eingriffsnorm „eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe“ der Rom I-VO „auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen“. Eingriffsnormen kommt somit international zwingende Wirkung zu, ihnen gebührt sowohl gegenüber einer aufgrund Rechtswahl anzuwendenden Norm als auch gegenüber einer aufgrund objektiver Anknüpfung anzuwendenden Norm Vorrang.125125Reithmann/Martiny IntVertragsR/Zwickel Rn. 5.1 ff; Heindl JAP 2023, 189; MHdB ArbR/Oetker § 13 67; ErfK/Schlachter Rom I-VO Art. 3 Art. 9 Rn. 21; Riesenhuber EurArbR § 6 Rn. 31; Windisch-Graetz ZfRV 2015, 192 (193). Art. 9 Abs. 1 der Rom I-VO verschafft somit den international zwingenden Normen des Rechts des Gerichtsortes (lex fori) Geltung.

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