Durch die freie Rechtswahl bestünde jedoch bei Arbeitsverträgen die Gefahr, dass durch die Wahl eines ausländischen Rechts zwingende Arbeitnehmerschutzvorschriften umgangen werden könnten. Daher sieht Art. 8 der Rom I-VO für Individualarbeitsverträge Einschränkungen des Grundsatzes der freien Rechtswahl vor, um – ebenso wie die EuGVVO – den sozial und wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmer zu schützen und einen Interessensausgleich zu schaffen.82 Art. 8 der Rom I-VO entspricht strukturell im Wesentlichen dem früheren Art. 30 EGBGB,83 der Art. 6 des EVÜ überwiegend wortgleich84 übernommen hatte.85 Gem. Art. 8 Abs. 1 der Rom I-VO darf bei Individualarbeitsverhältnissen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts Seite 767
