1. Historische Entwicklung und Zweck der Richtlinie
Das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ist in Nr. 17 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer ebenso verankert wie in Art. 27 GRC. Anlass für die Ausgestaltung des Grundsatzes in Art. 27 GRC durch die sekundärrechtliche Festlegung eines allgemeinen Rahmens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer waren 1997 die Massenentlassungen des französischen Automobilherstellers Renault im Brüsseler Vorort Vilvoorde. Diese sollten ohne jegliche Information und Anhörung der Belegschaft des betroffenen Werks und des Europa-Unternehmensausschusses vorgenommen werden.292 Die Kommission erarbeitete einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft und übermittelte diesen Ende 1998 an Parlament und Rat.293 Der Vorschlag fand keine Mehrheit und die Kommission unterbreitete 2001 einen neuen Vorschlag,294 der nach zahlreichen vom Parlament verlangten Änderungen beschlossen wurde. Die RL 2002/14/EG stützt sich auf Art. 137 Abs. 2 EG (= Art. 153 Abs. 2 AEUV)295 und regelt nunmehr den europäischen Mindeststandard.
