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III. Festlegung eines allgemeinen Rahmens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

1. Historische Entwicklung und Zweck der Richtlinie

Das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ist in Nr. 17 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer ebenso verankert wie in Art. 27 GRC. Anlass für die Ausgestaltung des Grundsatzes in Art. 27 GRC durch die sekundärrechtliche Festlegung eines allgemeinen Rahmens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer waren 1997 die Massenentlassungen des französischen Automobilherstellers Renault im Brüsseler Vorort Vilvoorde. Diese sollten ohne jegliche Information und Anhörung der Belegschaft des betroffenen Werks und des Europa-Unternehmensausschusses vorgenommen werden.292292Vgl. Reichold NZA 2003, 289 ff. Die Kommission erarbeitete einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft und übermittelte diesen Ende 1998 an Parlament und Rat.293293Vgl. KOM (1998) 612 endg, ABl. EG 1999 C 2, 3; dazu Deinert NZA 1999, 800 ff.; Giesen RdA 2000, 298 ff. Der Vorschlag fand keine Mehrheit und die Kommission unterbreitete 2001 einen neuen Vorschlag,294294KOM (2001) 296 endg. der nach zahlreichen vom Parlament verlangten Änderungen beschlossen wurde. Die RL 2002/14/EG stützt sich auf Art. 137 Abs. 2 EG (= Art. 153 Abs. 2 AEUV)295295Eingehend zur RL 2002/14/EG Reichold NZA 2003, 289 ff.; Kohte FS 50 Jahre BAG, 2004, 1219 (1227 ff.). und regelt nunmehr den europäischen Mindeststandard.

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