Die Harmonisierung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer konzentrierte sich zunächst auf die Fälle der Massenentlassungen und des Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen. Der durch die RL 2002/14/EG festgelegte allgemeine Rahmen zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer lässt diese spezifischen Informations- und Konsultationsverfahren unberührt (Art. 9 RL 2002/14/EG ).
