Während der soziale Dialog nach Art. 154 Abs. 1 AEUV noch unverbindlich ist, kann der soziale Dialog nach Art. 155 Abs. 1 AEUV zu vertraglichen Beziehungen, einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen, führen. In der unterschiedlichen Wortwahl (vertragliche Beziehungen, Vereinbarungen) steckt eine sachliche Aussage. Vertragliche Beziehungen meint die Existenz schuldrechtlicher Beziehungen, die ausschließlich die unmittelbar am Vertragsschluss Beteiligten binden.127 Im Gegensatz dazu haben Vereinbarungen eine zusätzliche Rechtsqualität. Auch Vereinbarungen bewirken eine schuldrechtliche Bindung zwischen den Vertragschließenden, sie können jedoch eine weitergehende Rechtswirkung entfalten. Nach ganz hM hat die Vereinbarung nicht aus sich selbst heraus eine Außenwirkung, weil es hierfür an einer Regelung fehlt, aufgrund welcher Voraussetzungen eine solche Wirkung eintreten könnte.128 Sie haben auch nicht ohne Weiteres Wirkung nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates129. Die Sozialpartner können die Vereinbarung aber einem nationalen Statut durch Rechtswahl unterstellen. Die unterschiedliche Rechtsqualität gegenüber vertraglichen Beziehungen ergibt sich vermittels des in Art. 155 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Transformationsverfahrens für abgeschlossene Vereinbarungen. Für die Transformation sind zwei Verfahrenswege eröffnet: die Transformation mit und ohne Beteiligung der Unionsorgane. Sofern die Unionsorgane beteiligt sind, müssen sich die Gegenstände der Vereinbarung auf solche beschränken, für die eine Unionskompetenz besteht (vgl. Art. 155 Abs. 2 UAbs. 1 Alt. 2 AEUV). Im Übrigen können die Vereinbarungen auch andere Gegenstände erfassen. Seite 622
