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II. Anhörungs- und Beteiligungsrechte der europäischen Sozialpartner an der sozialpolitischen Rechtsetzung (Art. 154 AEUV) (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

1. Verfahren nach Art. 154 AEUV

Das Abkommen über Sozialpolitik gestaltete erstmals Anhörungsrechte der Sozialpartner im Rahmen des Erlasses von Unionsakten rechtsförmig aus (→ 1. Kap.A.I.2, → 1. Kap.D.II.1). Sie erhielten dadurch eine Rechtsposition, die es ihnen erlaubte, in das Rechtsetzungsverfahren unmittelbar einzugreifen. Der Vertrag von Amsterdam und der Vertrag von Lissabon haben diese verfahrensrechtliche Position der Sozialpartner beibehalten. Nach Art. 154 Abs. 2 AEUV muss die Kommission zur Förderung des sozialen Dialogs zwischen den Sozialpartnern diese vor der Unterbreitung von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik zu der Frage anhören, wie eine Unionsmaßnahme gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte. Dadurch soll der Sachverstand der Sozialpartner schon in einer sehr frühen Phase der gesetzgeberischen Überlegungen einbezogen werden. Kommt die Kommission auf der Basis der Anhörung zu der Auffassung, dass eine Unionsmaßnahme zweckmäßig ist, muss sie eine erneute Anhörung der Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags durchführen (Art. 154 Abs. 3 S. 1 AEUV).

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