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II. Rechtssetzungskompetenz (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

Im Unionsrecht enthält Art. 153 Abs. 5 AEUV eine Regelungssperre, sodass keine Rechtssetzungskompetenz hinsichtlich des Koalitionsrechts, des Streik- und des Aussperrungsrechts besteht.3737Vgl. etwa Schwarze/Rebhahn/Reiner AEUV Art. 153 Rn. 22. Die Mitgliedstaaten bleiben hierfür allein zuständig.3838Vgl. MHdB ArbR/Rieble § 217 Rn. 16. Diese Einschränkung stand dem Vorschlag für

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die sog. Monti-II-Verordnung3939Europäische Kommission, Vorschlag für Verordnung des Rates über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit, COM (2012) 130 final. entgegen, die Arbeitskämpfe im Binnenmarkt regeln sollte (→ 1. Kap.A.II, C.III) und die deswegen vor Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens zurückgezogen wurde.

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