1. Zur historischen Entwicklung und zum Ziel der Richtlinie
Art. 153 Abs. 1 Buchst. d AEUV räumt der EU die Kompetenz ein, den Schutz der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsvertrages zu harmonisieren. Bisher haben sich die Mitgliedstaaten nur auf wenige Richtlinien zum Schutz vor Kündigungen einigen können. Einen partiellen Schutz gewähren die antidiskriminierungsrechtlichen Richtlinien in Form eines Schutzes vor diskriminierenden Entlassungsbedingungen (→ 3. Kap. B.IV.2). Daneben harmonisierte das europäische Arbeitsrecht das Recht der Massenentlassungen. Anlass für diese Entwicklung war die Umstrukturierung des AKZO-Konzerns 1973, wobei der Konzern für die Entlassungen den Standort auswählte, wo Risiken und Kosten für die Entlassung der Arbeitnehmer am geringsten war. Auf der Grundlage der Binnenmarktkompetenz verabschiedete die EU darauf die RL 75/129/EWG 645, um einen allgemeinen Mindeststandard bei solchen Entlassungen zu gewährleisten. Diese Richtlinie wurde 1992 geändert, um internationalen Konzernsachverhalten Rechnung zu tragen. 1998 wurde das Massenentlassungsrecht mit dem Ziel überarbeitet, auch die Minderung der sozialen Folgen der Entlassung einzubeziehen. Die RL 98/59/EG 646 hat die gesamte Richtlinie neu kodifiziert.
