vorheriges Dokument
nächstes Dokument

II. Schutz bei Massenentlassungen (RL 98/59/EG) (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

1. Zur historischen Entwicklung und zum Ziel der Richtlinie

Art. 153 Abs. 1 Buchst. d AEUV räumt der EU die Kompetenz ein, den Schutz der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsvertrages zu harmonisieren. Bisher haben sich die Mitgliedstaaten nur auf wenige Richtlinien zum Schutz vor Kündigungen einigen können. Einen partiellen Schutz gewähren die antidiskriminierungsrechtlichen Richtlinien in Form eines Schutzes vor diskriminierenden Entlassungsbedingungen (→ 3. Kap. B.IV.2). Daneben harmonisierte das europäische Arbeitsrecht das Recht der Massenentlassungen. Anlass für diese Entwicklung war die Umstrukturierung des AKZO-Konzerns 1973, wobei der Konzern für die Entlassungen den Standort auswählte, wo Risiken und Kosten für die Entlassung der Arbeitnehmer am geringsten war. Auf der Grundlage der Binnenmarktkompetenz verabschiedete die EU darauf die RL 75/129/EWG 645645Überblick über die Richtlinie Weiß RdA 1992, 367 ff., um einen allgemeinen Mindeststandard bei solchen Entlassungen zu gewährleisten. Diese Richtlinie wurde 1992 geändert, um internationalen Konzernsachverhalten Rechnung zu tragen. 1998 wurde das Massenentlassungsrecht mit dem Ziel überarbeitet, auch die Minderung der sozialen Folgen der Entlassung einzubeziehen. Die RL 98/59/EG 646646Zur Implementierung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten Krebber RdA 2018, 271 ff.; Wisskirchen/Bissels ZESAR 2010, 164 ff. hat die gesamte Richtlinie neu kodifiziert.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte