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III. Rahmenbedingungen für angemessene Mindestlöhne (RL EU 2022/2041) (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

1. Überblick

Die Mitgliedstaaten der EU lassen sich im Hinblick auf die Frage, wie Mindestlöhne festgesetzt werden, in zwei große Gruppen einteilen: Jene Mitgliedstaaten, in denen es gesetzliche Mindestlohnregime gibt (Gruppe 1), und jene Mitgliedstaaten, in denen es keinen gesetzlichen Mindestlohn gibt, sondern dieser im Rahmen von Tarifverhandlungen festgelegt

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wird (Gruppe 2). Eine Einordnung in Gruppe 1 bedeutet jedoch nicht automatisch, dass es dort keine tarifvertraglich festgesetzten Entgeltregelungen gibt; in vielen Mitgliedstaaten der Gruppe 1 haben diese aber aufgrund der niedrigen tariflichen Abdeckungsrate – aktuell – keine große Bedeutung (mehr). Der Gruppe 2 gehören lediglich fünf Mitgliedstaaten an: Keinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Dänemark, Finnland, Italien, Österreich und Schweden. In allen anderen Mitgliedstaaten gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn.

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