Nach ihrem Art. 3 Abs. 1 gilt die RL 2000/78/EG für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf die in den Buchst. a bis d genannten Bereiche.509
Nach ihrem Art. 3 Abs. 1 gilt die RL 2000/78/EG für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf die in den Buchst. a bis d genannten Bereiche.509
