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II. Sekundäres Unionsrecht (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

Art. 157 AEUV wurde zunächst durch eine Vielzahl von Richtlinien konkretisiert. So diente etwa die RL 75/117/EWG vom 10.2.1975 der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen. Die RL 76/207/EWG , geändert durch die RL 2002/73/EG , regelte wiederum den gleichen Zugang von Männern und Frauen zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen im Generellen. Im Bereich der betrieblichen Systeme der sozialen

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Sicherheit wurde die RL 86/378/EWG , geändert durch die RL 96/97/EG , erlassen. Der Angleichung der innerstaatlichen Vorschriften hinsichtlich der Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts diente die RL 97/80/EG . Anlässlich vieler Änderungen der genannten Richtlinien und aufgrund der Rechtsprechung des EuGH erfolgte letztlich aus Gründen der Klarheit die Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen in einer einheitlichen Richtlinie, der RL 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen. Diese fasst die RL 76/207/EWG , die RL 86/378/EWG sowie die RL 75/117/EWG und die RL 97/80/EG zusammen, die mit 15.8.2009 aufgehoben wurden.

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