Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurde die Bedeutung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen noch bestärkt und in Art. 2 EG die Gleichstellung von Männern und Frauen ausdrücklich als Gemeinschaftsziel definiert. Art. 8 AEUV verpflichtet die Mitgliedstaaten ebenfalls, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei sämtlichen ihrer Tätigkeiten zu fördern. Die sachliche Bedeutung des Art. 119 EG aF wurde durch Art. 141 EG des Vertrags von Amsterdam erheblich erweitert. Beschränkte sich Art. 119 EG aF allein auf das Gebot der Entgeltgleichheit für Mann und Frau, so enthält nun Art. 157 AEUV, der durch den Vertrag <i>Fuchs/Marhold/Friedrichl</i>, Europäisches Arbeitsrecht<sup>Aufl. 7</sup> (2025), Seite 226 Seite 226
von Lissabon Art. 141 EG ersetzte, in Abs. 3 und 4 eine Ermächtigungsgrundlage für „Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgeltes bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit“ des Europäischen Parlaments und des Rates sowie eine Ausnahmevorschrift für bestimmte Maßnahmen der sog. positiven Geschlechterdiskriminierung. Wiewohl viele Detailfragen mittlerweile durch Richtlinienrecht positiviert und konkretisiert sind, spielt vor allem hinsichtlich der Festlegung des gleichen Entgelts und der betrieblichen Altersvorsorge Art. 157 AEUV in der Rechtsprechung nach wie vor eine große Rolle.