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III. Judikative Rechtsangleichung (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

1. Pflichten der Gerichte bei der Richtlinienumsetzung

Die Mitgliedstaaten sind gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV verpflichtet, die Richtlinie innerhalb der Umsetzungsfrist in nationales Recht zu transformieren. Das gilt für alle Staatsgewalten, auch für die Judikative, wobei der Legislative nach dem nationalen Grundsatz der Gewaltenteilung das Primat zukommt. Sofern das nationale Recht bereits dem Unionsrecht entspricht, bedarf es keines mitgliedstaatlichen Handelns. Bestehende Gesetze, die der Richtlinie widersprechen, müssen geändert werden. Sofern das nationale Recht noch keine geeigneten Regelungen zur Umsetzung

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der Richtlinie enthält, bedarf es einer Umsetzung durch den Gesetzgeber. Darüber hinaus darf der Gesetzgeber während der Umsetzungsfrist keine Normen schaffen, die dem Richtlinienziel zuwiderlaufen.456456EuGH 18.12.1997 – C-129/96 Rn. 45, EuZW 1998, 167 – Inter-Environment Wallonie. Etwas anderes gilt indes für die Rechtsprechung, die während der Umsetzungsfrist noch nach der in dieser Zeit geltenden Rechtslage judiziert. Eine richtlinienkonforme Auslegung muss noch nicht erfolgen.

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