Das Unionsprimär- und Unionssekundärrecht ist grundsätzlich an die Unionsorgane bzw. die Mitgliedstaaten gerichtet. Etwas anderes gilt nur für einzelne Regelungen des Unionsprimärrechts und für Verordnungen. Eine unmittelbare Wirkung kommt den Regelungen für die Unionsorgane und die Mitgliedstaaten zu, wenn sie hinreichend klar und bestimmt sind und ohne weitere Umsetzungsakte vollzogen werden können.443
