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III. Private Enforcement – Whistleblowing (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

In einem Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht der Schutz der Hinweisgeber, den die Europäische Union in der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (RL [EU] 2019/

Seite 88

1937, Whistleblower-Richtlinie, WB-RL) allgemein harmonisiert hat. Hinweisgebende Personen sind zwar nicht notwendig, aber sehr häufig Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Zugangs zu Informationen Kenntnis von Rechtsverstößen haben. Die Meldung solcher Informationen über Verstöße ergänzt die Durchsetzung des Unionsrecht durch ein Private Enforcement.396396Mitteilung der Kommission V-WBRL, COM (2018) 214 final, 3. Privatpersonen erlangen so eine Hilfsfunktion für die Rechtsdurchsetzung. Zugleich ist der Schutz der hinweisgebenden Person eine wesentliche Ergänzung der Rechtsstellung des Arbeitnehmers, damit er keine Repressalien wegen einer erlaubten Meldung erleiden muss. Dieser allgemeinen Harmonisierung waren bereits sektorspezifische Regelungen vorausgegangen (zB Finanzdienstleistungen, Luftfahrt, Geldwäsche, Arbeitsschutz, Lebens- und Futtermittelsicherheit, Produktsicherheit). Sie betrafen Bereiche, in denen die Meldung oder die Offenlegung durch die hinweisgebende Person wegen der Heimlichkeit der Verstöße und wegen der Folgen der Rechtsverletzungen für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind.

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