Für vertragliche Schuldverhältnisse, daher auch solche, die eine Bank mit einem Kunden oder einer anderen Bank schließt, ermöglich(t)en grundsätzlich sowohl das IPRG, das EVÜ als auch die Rom I-VO eine Rechtswahl. Die Rechtswahl kann ausdrücklich getroffen werden oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben (Art 3 Rom I-VO, Art 3 Abs 1 EVÜ; § 35 Abs 1 iVm § 11 IPRG). Eine ausdrückliche Verweisung auf das österreichische Recht enthält Z 20 Muster-AGB (dazu unten Rz 1/532 ff). Für Fälle, in denen keine Rechtswahl getroffen wurde oder eine solche nicht wirksam ist, werden die für den geschäftlichen Verkehr der Bank mit ihren Kunden wichtigen Bestimmungen der Rom I-VO dargestellt; soweit für Altverträge eine Beurteilung nach dem EVÜ erforderlich ist, kann auf die Vorauflage verwiesen werden (BVR2 I 1/406 ff).
