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D. Aufrechnung und Verrechnung (Iro/Kellner/Riss)

Iro/Kellner/Riss3. AuflApril 2019

1. Aufrechnung

a) Durch das Kreditinstitut (Z 59 Muster-AGB)

Z 59. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit sie pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Kunden ihm gegenüber aufzurechnen.

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