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B. Entgelt und Aufwandersatz (Iro/Kellner/Riss)

Iro/Kellner/Riss3. AuflApril 2019

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Die Z 43 ff Muster-AGB unterscheiden zwischen Entgelten für Leistungen des Kreditinstituts einerseits und Aufwandersatz für das Kreditinstitut andererseits (näher zu dieser Unterscheidung Rz 1/293 ff). Keine Regelung enthalten diese Bestimmungen für an den Kunden zu zahlende Entgelte wie zB Sparzinsen, weil diesbezüglich idR – soweit es nicht überhaupt Sonderbedingungen für solche Geschäfte gibt (dazu allgemein Rz 1/14 ff) – Individualvereinbarungen getroffen werden und daher kein genereller Regelungsbedarf besteht. Die Änderungsklauseln der Muster-AGB beziehen sich zum Teil aber sehr wohl auf die Vergeltung von Leistungen des Kunden an das Kreditinstitut (vgl Z 43 Abs 2, Z 47 und Z 47a Muster-AGB).

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