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8.4 Filialprokura bei einer Aktiengesellschaft (Birnbauer)

Birnbauer3. AuflJuli 2022

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Anmerkungen

Für die Erteilung und den Widerruf der sog Filialprokura gelten die allgemeinen Bestimmungen für die Prokura (§§ 48 ff UGB).Gemäß § 50 Abs 2 UGB ist die Beschränkung einer Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Unternehmers Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Dabei liegt die Verschiedenheit der Firmen bereits vor, wenn der Firma der Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.

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