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Die Bestimmungen über die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung finden sich in den §§ 239 bis 244 AktG.Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst, sofern die Satzung keine größere Kapitalmehrheit oder andere Erfordernisse bestimmt (§ 239 Abs 2 AktG). Im Beschluss sind die Firma und die weiteren, zur Umwandlung notwendigen Satzungsänderungen festzusetzen (Abs 3 leg cit). Im Umwandlungsbeschluss sind auch ein oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen.