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Eine Aktiengesellschaft kann ua durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erfasst. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit oder andere, weitere Erfordernisse vorsehen (§ 203 Abs 1 Z 2 AktG).