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Jeder Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder ist vom Vorstand unverzüglich zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden (§ 91 AktG). Die Anmeldung fällt in den Katalog der „vereinfachten Anmeldungen“ (§ 11 FBG). Die Anmeldung bedarf daher nicht der beglaubigten Form, es genügt die Unterfertigung namens des Rechtsträgers durch vertretungsbefugte Personen in der zur Vertretung notwendigen Anzahl.