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5.10 Ordentliche Kapitalherabsetzung (Birnbauer)

Birnbauer3. AuflJuli 2022

Das Muster zum Download finden Sie hier .

Anmerkungen

Ordentliche Herabsetzung des Stammkapitals

Das GmbHG kennt die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 54 bis 58 GmbHG) und die vereinfachte Kapitalherabsetzung zum Verlustausgleich (§§ 59 und 60 GmbHG). Gegenständliches Muster betrifft eine ordentliche Kapitalherabsetzung und hier eine effektive Kapitalherabsetzung, da Stammeinlagen an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Herabsetzung des Stammkapitals erfordert eine Änderung des Gesellschaftsvertrages (Errichtungserklärung) und bedarf der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens. Die Kapitalherabsetzung kann durch eine Rückzahlung von Stammeinlagen an die Gesellschafter, durch die Herabsetzung des Nennbetrages der Stammeinlagen oder durch die gänzliche oder teilweise Befreiung der Gesellschafter und ihrer haftungspflichtigen Vormänner von der Verpflichtung zu Volleinzahlung erfolgen (§ 54 Abs 2 GmbHG). Eine Herabsetzung des Stammkapitals unter das Mindestkapital ist grds unzulässig, sie ist nur dann möglich, wenn das Stammkapital gleichzeitig wieder ausschließlich durch Bareinlagen auf das Mindeststammkapital erhöht wird (§ 54 Abs 4 GmbHG). Bei der Kapitalherabsetzung darf der verbleibende Betrag jeder Stammeinlagen € 70,– nicht unterschreiten (§ 54 Abs 3 GmbHG).

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