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Auf eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (sog nominelle Kapitalerhöhung) sind die Bestimmungen über die Vertragsänderung (§§ 49 ff GmbHG) der Kapitalerhöhung (§§ 52 und 53 GmbHG) und die Bestimmungen des Kapitalberichtigungsgesetzes (KapBG) anzuwenden, wobei jene des KapBG jenen der §§ 52 und 53 GmbHG vorangehen (lex specialis).